Hinsichtlich der Kosten kann hier keine allgemeinverbindliche Aussage getroffen werden, da es stets auf den Einzelfall, die Verfahrensart und das Verfahrensstadium ankommt. Grundsätzlich jedoch erfolgt die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wobei häufig auch pauschale Honorarvereinbarungen getroffen werden.
Die anwaltliche Erstberatung dient dazu, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage zu verschaffen und Ihnen Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Das Honorar für eine Erstberatung ist für Verbraucher bei uns auf 190,- EUR (inkl. Mehrwertsteuer) begrenzt. Ob dieser Betrag erreicht wird, hängt vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der Erstberatung ab. Kommt es zu einer Mandantierung, so rechne ich die Kosten der Erstberatung an. Oftmals werden Kosten einer Erstberatung auch von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
Die Anwaltskosten im Strafverfahren werden von Rechtsschutzversicherungen zumeist nicht übernommen. Ausnahmen bestehen für Straftaten, die fahrlässig begangen werden können. Gerne übernehme ich für Sie die Deckungsanfrage bei ihrer Versicherung.
Ob die Anwaltskosten in ihrem Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitsverfahren von Ihrer Rechtsschutzversicherung tatsächlich übernommen werden, erfragen SIe bitte bei ihrer Versicherung. Gerne übernehme ich die Korrespondenz mit ihrer Versicherung für Sie.
Können Sie sich einen Verteidiger nicht leisten und liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so haben Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Wann ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, ergibt sich aus § 140 StPO.
Rechtsanwalt
Bartholomäus Kononowicz
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B. Kononowicz
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