Verkehrsrecht - Verkehrsstrafrecht - Bußgeldverfahren

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Bußgeldbescheid


Mit einem Bußgeldbescheid sanktioniert der Staat einen Gesetzesverstoß, der zwar eine Ordnungswidrigkeit darstellt, jedoch noch unter der Stufe zu einer Straftat steht.


Verwarnung

Bei einem "kleinen" Gesetzesverstoß erteilt die Behörde eine Verwarnung, mit welcher sie den Betroffenen zum gesetzeskonformen Verhalten anhalten möchte. Die Höhe der Verwarnungsgelder ist in der BußgeldkatalogVerordnung (BKatV)geregelt.

Ist der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit der Verwarnung einverstanden, so wird diese wirksam und die Sache ist erledigt. Ist man mit der Verwarnung hingegen nicht einverstanden, folgt daraufhin das Bußgeldverfahren.


Bußgeldverfahren - Bußgeldbescheid

Ist der Gesetzesverstoß nicht mehr geringfügig, erstattet die Polizei bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit.

Bevor die Behörde einen den Bürger belastenden Verwaltungsakt, hier einen Bußgeldbescheid erläßt, hat Sie den Betroffenen vorher anzuhören, was zumeist durch einen Anhörungsbogen erfolgt. Nach erfolgter Anhörung und Sachverhaltsaufklärung hat die Behörde mehrere Möglichkeiten:

Sie stellt das Verfahren ein oder erlässt einen Bußgeldbescheid. Dieser Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen förmlich zugestellt.


Bußgeldbescheid erhalten - Einspruch

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten, so können Sie gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.

VORSICHT: Für die Einhaltung der Frist, die mit der Zustellung zu laufen beginnt, ist nicht das Absendedatum des Einspruchs entscheidend, sondern das Eingangsdatum bei der Behörde.

Daher gilt: Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, dann warten Sie nicht bis zum letzten Augenblick mit dem Einspruch oder der anwaltlichen Beratung, um sich nicht der Gefahr einer Fristversäumung auszusetzen.


Folgen eines Einspruchs

Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen, Sie als Betroffenen erneut anhören und den Sachverhalt weiter aufklären.

Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurück,so übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht.

Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde zunächst auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.

Wird das Verfahren weder durch die Verwaltungsbehörde, im Zwischenverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder den Amtsrichter eingestellt, weil ein hinreichender Tatverdacht für eine Ordnungswidrigkeit besteht, so wird ein Termin zur Hauptverhandlung vor dem amtsgericht anberaumt..


Kosten - Rechtschutzversicherung

Ein Bußgeldverfahren kostet nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch viel Geld. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, dann ist es wahrscheinlich, dass die Kosten von dieser übernommen werden. Hierzu sollten Sie eine Deckungszusage für das Verfahren bei ihrer Versicherung einholen. Gerne übernehme aber auch ich die Korrespondenz mit ihrer Versicherung. Wurde von ihrer Versicherung eine Deckungszusage erteilt, werde ich rein vorsorglich zur Fristwahrung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und Akteneinsicht beantragen.

Nach erfolgter Akteneinsicht erörtere ich mit ihnen das weitere Vorgehen und bespreche die Erfolgsaussichten, gegen ein mögliches Fahrverbot und die erhobene Geldbuße sich zu wehren.

 

Rechtsanwalt
Bartholomäus Kononowicz

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